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  • kleines Prüflexikon / Prüfnorm

    Die DIN-Normen mit VDE-Klassifikation sind, wie alle als VDE-Bestimmung gekennzeichneten DIN-Normen, Sicherheitsnormen auf dem Gebiet der Elektrotechnik. Sie beschreiben den zum Zeitpunkt ihres Erscheinens allgemein anerkannten Stand der Technik. Ihre Bedeutung wird durch die Bezugnahme in Gesetzen und Verordnungen unterstrichen. Dieser Zusammenhang wird ausführlich in der VDE 0022 beschrieben. Die Kopplung zwischen Normung, Gesetz und Recht ist im Normenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem DIN (und damit auch mit der von VDE und DIN getragenen DKE) vom 5. Juni 1975 ergänzt und am 28. Januar 1989 festgelegt worden. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) enthält dazu die wichtige Generalklausel, nach der im Hinblick auf Produkte, die nach den vom Gesetzgeber unter dem ProdSG gelisteten Normen hergestellt wurden, vermutet wird, daß sie dem ProdSG entsprechen. Links zu ProdSG : http://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021/ Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Energie so zu errichten und zu betreiben, daß die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung dieser Regeln wird danach vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (früherer Name: VDE Verband Deutscher Elektrotechniker e. V.) eingehalten worden sind. Gemeint sind die DIN-Normen mit VDE-Klassifikation; auch als “DIN-VDE-Normen” oder “VDE-Bestimmungen” bezeichnet.

    Die seit mehr als 100 Jahren gepflegten Grundsätze der nationalen Normung haben in der europäischen Normung prinzipiell weiter Bestand. Allerdings sind mit der Schaffung des europäischen Binnenmarktes weite Bereiche der nationalen Eigenbestimmung zugunsten gegenseitiger Information, Beteiligung und Harmonisierung aufgegeben worden. Inhalt und Anzahl der deutschen Normen werden somit weitgehend in den internationalen und regionalen Normungsgremien erarbeitet, in welche die in den deutschen Gremien abgestimmte nationale Position eingebracht wird.

    Für den Bereich der europäischen elektrotechnischen Normung werden diese Entscheidungen durch CENELEC, den europäischen Zusammenschluß der nationalen Normungsinstitute auf dem Gebiet der Elektrotechnik aus EU, EFTA sowie weiteren mittel- und osteuropäischen Ländern, herbeigeführt. Die vielfältigen rein nationalen Normen und technischen Regeln wurden in Europa inzwischen durch Europäische Normen (EN) auf dem Gebiet der Elektrotechnik weitgehend ersetzt. Diese können auf unterschiedliche Weise entstehen:

    Als von der Europäischen Kommission mandatierte Normen zur Ausfüllung der in EG-Richtlinien aufgestellten grundsätzlichen Anforderungen

    Als Einbringung nationaler amtlicher oder halbamtlicher Verordnungen und Richtlinien in Form von Normvorschlägen über die nationalen Normungsinstitute (die die Mitglieder von CEN bzw. CENELEC sind)

    Als Vorschläge der interessierten Fachkreise über die nationalen Normungsinstitute oder durch kooperierende Konsortien direkt bei CEN bzw. CENELEC

    Als Vereinheitlichung (Harmonisierung) unterschiedlicher nationaler Normen im Rahmen von CEN bzw. CENELEC

    Als Übernahme international (weltweit) harmonisierter Normen (ISO- bzw. IEC-Publikationen)

    Entsprechend dem Dresdner Abkommen von 1996 werden grundsätzlich alle Normentwürfe der IEC zeitgleich im Rahmen einer Parallelen Umfrage auch bei CENELEC zur Kommentierung und im Rahmen der anschließenden Parallelen Abstimmung zur Annahme gestellt. Die von CENELEC ratifizierten (verabschiedeten) Europäischen Normen (EN) müssen von allen CENELEC-Mitgliedern als identische nationale Normen übernommen werden – in Deutschland durch die DKE als DIN-EN-Normen.

    Die Vorgehensweise bei ISO, CEN und DIN ist vergleichbar. Elektrotechnische Normen mit Sicherheitsfestlegungen erhalten zusätzlich eine VDE-Klassifikation und werden als VDE-Bestimmungen in das VDE-Vorschriftenwerk aufgenommen (ohne als solche nochmals separat veröffentlicht zu werden).

    Mit den EG-Ratsentschließungen vom 18. Juni 1992 und 28. Oktober 1999 wurde in der Beschreibung der Aufgaben der Normung deren Bedeutung nochmals deutlich herausgestellt und auf die besondere Wichtigkeit von Transparenz, Offenheit und Konsens sowie der Unabhängigkeit von Einzelinteressen und der Durchführung auf der Grundlage einzelstaatlicher Vertretung verwiesen.

    Gleichzeitig verfolgt die Europäische Kommission mit ihrem Ansatz der Neuen Konzeption das Ziel, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen in EG-Richtlinien festzulegen (die national durch den Gesetzgeber umzusetzen sind), bezüglich der technischen Konkretisierung aber auf Europäische Normen (EN) zu verweisen.

    Der große Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß alle interessierten Fachkreise (Hersteller, Anwender, Behörden, Unfallversicherungsträger etc.) an der konkreten Umsetzung der technischen Anforderungen der EG-Richtlinien im Rahmen der Normenerarbeitung mitwirken können.

    Die aktive Beteiligung aller national betroffenen Kreise an der Gestaltung des Normenwerks ist auch bei der weitgehend europäischen Vereinheitlichung möglich und notwendig. Eine Fremdbestimmung tritt nur dort ein, wo keine Mitarbeit stattfindet. Europäische und weltweite elektrotechnische Normung im Dienste der deutschen Gesellschaft bleibt eine der wesentlichen Aufgaben der DKE. Um diese Aufgabe in der Zukunft genauso zu meistern wie in der Vergangenheit, braucht sie die Mitarbeit und Hilfe der Fachleute aller betroffenen Fachkreise.

    Diese Norm gilt sowohl für die regelmäßige Inspektion und Prüfung von Schweißstromquellen in festgelegten Intervallen zum Mindern von Gefährdungen als auch für die Instandhaltung in festgelegten Intervallen zum Mindern von Betriebsstörungen sowie für die Reparatur, also das Wiederherstellen eines sicheren und bestimmungsgemäßen Betriebszustandes.

    Schweißstromquellen zum Plasmaschneiden wurden in dieser Neuausgabe von der Prüfung der Leerlaufspannung ausgenommen.

    Diese Norm enthält Anwendungsbereiche, allgemeine Grundsätze (Schutz zum Erreichen der Sicherheit, Planung, Auswahl von Betriebsmitteln, Errichtung und Prüfung von elektrischen Anlagen) sowie die Bestimmung allgemeiner Merkmale (Zweck, Stromversorgung und Aufbau der Anlage, Verträglichkeit, Instandhaltung und Sicherheitszwecke) für die Reihe IEC 60364.

    Diese Norm enthält Anforderungen an die Erstprüfung elektrischer Anlagen durch Besichtigen, Erproben und Messen, womit – soweit sinnvoll durchführbar – festgestellt werden soll, ob die Anforderungen der anderen Teile der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) erfüllt sind, und Anforderungen an die Erstellung eines Prüfberichts nach Abschluß der Erstprüfung. Die Erstprüfung wird nach Fertigstellung einer neuen Anlage oder von Erweiterungen oder Änderungen bestehender Anlagen durchgeführt.

    Der Teil 410 von DIN VDE 0100 (VDE 0100) definiert wesentliche Anforderungen an den Schutz von Personen und Nutztieren gegen elektrischen Schlag, einschließlich Basisschutz (Schutz bei direktem Berühren) und Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren). Er behandelt die Anwendung und Koordinierung dieser Anforderungen in Bezug auf äußere Einflüsse. Dieser Teil umfaßt auch Anforderungen an die Anwendung eines zusätzlichen Schutzes in bestimmten Fällen.

    Diese Norm gilt für das Bedienen von und allen Arbeiten an, mit oder in der Nähe von elektrischen Anlagen. Hierbei handelt es sich um elektrische Anlagen aller Spannungsebenen von Kleinspannung bis Hochspannung.

    Der Begriff Hochspannung schließt die Spannungsebenen Mittelspannung und Höchstspannung ein. Diese elektrischen Anlagen dienen der Erzeugung, Übertragung, Umwandlung, Verteilung und Anwendung elektrischer Energie. Einige dieser elektrischen Anlagen sind ortsfest, wie z. B. Verteilungseinrichtungen in einer Fabrik oder einem Bürogebäude, andere werden nur vorübergehend aufgebaut, wie z. B. auf Baustellen; wieder andere sind ortsveränderlich und können entweder unter Spannung stehend oder im spannungsfreien Zustand bewegt werden. Beispiele hierfür sind elektrisch angetriebene Bagger in Steinbrüchen oder Braunkohle-Tagebauen.

    Diese Norm beschreibt die Anforderungen für sicheres Bedienen von und Arbeiten an, mit oder in der Nähe von elektrischen Anlagen. Diese Anforderungen gelten für alle Bedienungs-, Arbeits- und Wartungsverfahren. Sie gelten für alle nichtelektrotechnischen Arbeiten, wie Bauarbeiten in der Nähe von Freileitungen oder Kabeln, sowie für elektrotechnische Arbeiten, bei denen eine elektrische Gefahr besteht.

    Diese Norm gilt nicht beim Benutzen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die den einschlägigen Normen entsprechen und die für den Gebrauch durch Laien konstruiert und installiert wurden.

    Diese Norm wurde nicht ausdrücklich erarbeitet für die Anwendung auf die nachfolgend aufgeführten elektrischen Anlagen. Es wird jedoch empfohlen, die Prinzipien dieser Norm auf diese elektrischen Anlagen anzuwenden, sofern keine anderen Regelungen oder Verfahrensweisen zur Verfügung stehen:

    Anlagen in Luftfahrzeugen oder Luftkissenfahrzeugen, die sich durch eigenen Antrieb bewegen

    Anlagen auf Hochseeschiffen, die sich durch eigenen Antrieb oder nach Anweisung einer Leitstelle bewegen (diese unterliegen dem internationalen Seerecht, das Vorrang vor nationalen Gesetzen hat)

     

    Elektronische Kommunikations- und Informationssysteme; Elektronische Steuerungs- , Regelungs- und Automatisierungssysteme; Anlagen im Bergbau; Anlagen auf Offshore-Einrichtungen, für die internationales Seerecht gilt;Anlagen in Fahrzeugen;Elektrische Bahnsysteme; Elektrotechnische Versuchsarbeiten in der Forschung

    Dieser Teil von IEC 60204 gilt für elektrische, elektronische und programmierbare elektronische Ausrüstungen und Systeme für Maschinen, die während des Arbeitens nicht von Hand getragen werden, einschließlich einer Gruppe von Maschinen, die abgestimmt zusammenarbeiten.

    Die Ausrüstung, die von diesem Teil von IEC 60204 abgedeckt wird, beginnt an der Netzanschluß-Stelle der elektrischen Ausrüstung der Maschine.Dieser Teil von IEC 60204 gilt für die elektrische Ausrüstung oder Teile der elektrischen Ausrüstung, die mit Nennspannungen bis einschließlich 1.000 V Wechselspannung oder bis einschließlich 1.500 V Gleichspannung und mit Nennfrequenzen bis einschließlich 200 Hz betrieben werden.

    Dieser Teil von IEC 60204 berücksichtigt nicht alle Anforderungen (z. B. Schutz, Verriegelung oder Steuerung), die notwendig sind oder durch andere Normen oder Vorschriften gefordert werden, um Personen vor anderen als elektrischen Gefährdungen zu schützen. Jede Maschinenart hat spezielle Anforderungen, die zu berücksichtigen sind, um für eine angemessene Sicherheit zu sorgen.

    Dieser Teil von EN 60204 legt keine zusätzlichen und besonderen Anforderungen fest, die für die elektrische Ausrüstung von Maschinen zutreffen können, einschließlich solcher, die für die Benutzung im Freien bestimmt sind (d. h. außerhalb von Gebäuden oder anderen schützenden Einrichtungen)

    Explosionsfähige Stoffe verwenden, be- oder verarbeiten oder herstellen (z. B. Farbe oder Sägemehl) .Für die Benutzung in explosionsgefährdeten und/oder feuergefährdeten Atmosphären bestimmt sind. Besondere Risiken haben, wenn bestimmte Stoffe hergestellt oder verwendet werden.Für die Benutzung im Bergbau bestimmt sind Nähmaschinen, Näheinheiten oder Nähanlagen sind. Hebezeuge sind Hauptstromkreise, in denen elektrische Energie direkt als Werkzeug verwendet wird, sind von diesem Teil von IEC 60204 ausgenommen.

    Diese Norm stellt allgemeine Grundsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten von Produkten im Sinne der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf. In ihrer Funktion als VDE-Rahmen-Bestimmung legt diese Norm grundlegende und für alle Arten elektrischer Betriebsmittel gemeinsam geltende sicherheitstechnische Anforderungen fest. Diese Norm dient als Grundlage für die inhaltliche Gestaltung von Sicherheitsnormen bzw. VDE-Bestimmungen.

    • Grundsätzlich kann gesagt werden, daß die Prüfung gemäß Klausel SK 3602 eine eigenständige Prüfung aus der Sicht des Sach- und Brandschutzes ist; sie wird nicht durch andere Prüfungen ersetzt.

      In der ab 01.01.2012 gültigen Ausgabe der Prüfrichtlinie wird dies im Abschnitt 1 wie folgt hervorgehoben:

      Die Prüfung elektrischer Anlagen nach Klausel SK 3602 erfolgt auf Grundlage einer Vereinbarung im Versicherungsvertrag. Dabei wird unterstellt, daß der Versicherungsnehmer sämtliche aus rechtlichen Grundlagen herrührenden Verpflichtungen, insbesondere die Veranlassung der erforderlichen Prüfungen, erfüllt. Ziel der im nachfolgenden beschriebenen Prüfung der elektrischen Anlage ist es sicherzustellen, daß den besonderen Anforderungen des Versicherers an den Sachschutz Rechnung getragen wird. Die Prüfung elektrischer Anlagen nach Klausel SK 3602 entbindet den Versicherungsnehmer nicht von der Prüfpflicht aufgrund anderer Normen, technischer Regelwerke oder Gesetze.

      Das bedeutet:

      Wichtig ist, daß der Eindruck vermieden wird, die Klauselprüfung sei eine (überflüssige) DoppelprüfungWo sinnvoll oder notwendig, entspricht die Art der Klauselprüfung (Prüfmethoden, Vorgehensweise, Meßgeräte Auswahl usw.) den bekannten Prüfungen nach DIN VDE-Normen.Die Durchführung von behördlich oder gesetzlich geforderten Personenschutzprüfungen (z.B. nach BGV A3 bzw. BetrSichV) wird vorausgesetzt.Die (VDS-) Sachschutzprüfung (Prüfung nach Klausel SK3602) ergänzt die üblichen Personenschutzprüfungen.

    • Diese Handlungsanleitung wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die tragbare Leitern und Tritte für ihre Beschäftigten bereitstellen oder selbst benutzen. Sie gibt Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung, der berufsgenossenschaftlichen Regelungen und der einschlägigen Normen, die beim Bereitstellen und Benutzen von Leitern und Tritten zu berücksichtigen sind. Der Umgang mit Leitern und Tritten schließt die Bereitstellung sowie deren sichere Benutzung ein.

     

    Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte darin, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.

    Ab dem 01.05.2014 hat sich die Systematik des Schriftenwerks geändert. Dies ist notwendig geworden, um Überschneidungen, die sich aus der Fusion der beiden Spitzenverbände von Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungsträgern ergeben hatten, zu bereinigen und zu vereinheitlichen.

    Kürzel wie BGV/GUV-V, BGR/GUV-R, BGI/GUV-I, BGG/GUV-G oder GUV-SI wird es deshalb in Zukunft nicht mehr geben. Durchgängig werden die Schriften in vier Kategorien eingeteilt werden. Diese lauten DGUV Vorschriften, DGUV Regeln, DGUV Informationen und DGUV Grundsätze.

    Parallel dazu bekommt auch das Nummerierung-System der Schriften eine neue Ordnung. Jede Publikation des “Vorschriften und Regelwerks der DGUV” erhält eine eigene in der Regel sechsstellige Kennzahl, nur die Unfallverhütungsvorschriften werden ein- bis zweistellige Ziffern haben. In der DGUV-Publikationsdatenbank ist es möglich, sowohl nach den alten als auch nach den neuen Nummern zu suchen.

    Diese Technische Regel beschreibt die Vorgehensweise zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie zur Ableitung der notwendigen Maßnahmen für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, die Benutzung von Arbeitsmitteln und das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.

    Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen, der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person, der Durchführung der Prüfungen und der Erstellung der ggf. erforderlichen Aufzeichnungen.

    Sie gilt auch für die Prüfung der Explosionssicherheit an Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 BetrSichV vor erstmaliger Nutzung (s. TRBS 1201 Teil 1). Prüfungen zählen zu den vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel. Beim Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen gehören Prüfungen zu den notwendigen Maßnahmen, die der Betreiber zum Schutz Beschäftigter und Dritter in einer sicherheitstechnischen Bewertung festlegt. Dies umfaßt auch alle Prüfungen, die zur Einhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach § 12 BetrSichV erforderlich sind. Hinsichtlich der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung gilt die TRBS 1111.

    Prüfungen von Arbeitsmitteln sind nach dem Abschnitt 2 der BetrSichV durchzuführen. Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen sind im Abschnitt 3 der BetrSichV geregelt. Sind überwachungsbedürftige Anlagen als Arbeitsmittel bereitgestellt und werden sie von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt, hat der Arbeitgeber/Betreiber seine Verpflichtungen sowohl nach dem Abschnitt 2 als auch nach dem Abschnitt 3 der BetrSichV zu erfüllen. Doppelprüfungen sind hieraus jedoch nicht abzuleiten.

    Diese Technische Regel konkretisiert die Voraussetzungen für die erforderlichen Fachkenntnisse einer befähigten Person entsprechend § 2 Abs. 7 BetrSichV.

    Der Arbeitgeber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung beauftragen, wenn Bestimmungen der §§ 10, 14, 15 und 17 BetrSichV sowie des Anhangs 4 Teil A Nr. 3.8 der BetrSichV zur Anwendung kommen. Gemäß § 2 Abs. 7 BetrSichV müssen befähigte Personen für die in Satz 1 genannte Prüfungen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Diese werden erworben durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit.

    THEO TECH GmbH führt gerne alle Prüfungen, Sicherheitsprüfungen, Wiederkehrenden Prüfungen, Maschinen Prüfungen, DGUV / UVV Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung für sie durch: